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# § 7 SächsStrVRG (Sachsen) — Fahrerlaubnisbehörden

Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung , sofern nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die Fahrerlaubnisbehörden nur erteilen:

1. von dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich Behinderte anzubringen (§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

2. von dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

3. von der Dauer des Zeitraums, nach welchem eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden darf (§ 18 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

4. von der Dauer des Zeitraums des Besitzes einer Fahrerlaubnis als Erteilungsvoraussetzung für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

5. von dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis einschließlich der Anhänger und Unterklassen (§ 10 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) und dem Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Absatz 4 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ),

6. von dem Zeitpunkt vor Erreichen des Mindestalters, ab welchem die theoretische und praktische Prüfung frühestens abgenommen werden darf (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung ).

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Zitiervorschlag: § 7 SächsStrVRG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/7

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