Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 17 Zuständigkeit der Kraftfahrzeuginnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/17#abs-1 (1) Die Kraftfahrzeuginnungen sind zuständig für
1. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen, von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase und von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Untersuchung der Abgase an Krafträdern (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
2. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten für Gassystemeinbauprüfungen sowie wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
3. die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Prüfung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräten (Anerkennungsstelle nach Nummer 1.1 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrVRG/17#abs-2 (2) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr übt die Aufsicht über die Kraftfahrzeuginnungen bezüglich der in Absatz 1 genannten Zuständigkeiten aus.