Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 2 Örtliche Straßenverkehrsbehörden
Stand: 26.08.2026
Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden erfüllen im Gemeindegebiet alle Aufgaben, die § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung den Straßenverkehrsbehörden zuweist, soweit sich diese ausschließlich auf Gemeindestraßen und auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 78) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie auf Verkehrsflächen beziehen, die zwar nach dem Straßenrecht nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, jedoch öffentliche Verkehrsflächen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind.