Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 10 Zuständigkeit für Mofa-Prüfbescheinigung
Stand: 26.08.2026
Die amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr sind zuständig für die Prüfung von Bewerbern um eine Mofa-Prüfbescheinigung (§ 5 Absatz 1 Satz 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung ).