Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen
SächsSparkWVO§ 7 Wahlausschreiben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/7#abs-1 (1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/7#abs-2 (2) Das Wahlaussschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1. Den Ort und den Tag seines Erlasses;
2. den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl; im Falle einer abweichenden Festlegung der Abstimmungszeit bei der Hauptstelle und den Zweigstellen auch die für die einzelnen Stellen geltenden besonderen Abstimmungszeiten;
3. die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten;
4. wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses, das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe , das Sächsische Personalvertretungsgesetz , diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsichtnahme aufliegen;
5. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist sind anzugeben;
7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben;
8. einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge;
9. den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß bei Verhältniswahl nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist;
10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
11. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl im Fall der Verhinderung und gegebenenfalls auf deren Anordnung in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1;
12. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/7#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/7#abs-4 (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/7#abs-5 (5) Mit dem Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.