Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 8 Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-1 (1) Wahlvorschläge sind innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-2 (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname und die Funktionsbezeichnung anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorschläge für die Stimmabgabe (Stimmenhäufung) dürfen die Wahlvorschläge nicht enthalten. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-3 (3) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 20 wahlberechtigten Beschäftigten. Jeder Wahlberechtigte kann seine Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Namen sind in Block- oder Maschinenschrift zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-4 (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Vertreter des Wahlvorschlags) und wer ihn im Falle der Verhinderung vertritt. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der an erster Stelle stehende Unterzeichner als berechtigt. Er wird von dem an zweiter Stelle stehenden Unterzeichner vertreten. Mitglieder des Wahlvorstands können nicht Vertreter eines Wahlvorschlags oder deren Stellvertreter sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-5 (5) Unterschriften unter einem Wahlvorschlag und Zustimmungserklärungen von Bewerbern können nicht zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-6 (6) Der Vorsitzende des Wahlvorstands vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Satzes 4 und des § 9 Abs. 4 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. Etwaige Mängel hat der Vorsitzende des Wahlvorstands dem Vertreter des Wahlvorschlags unverzüglich, spätestens am Arbeitstag nach dem Ablauf der Einreichungsfrist, unter Rückgabe des Wahlvorschlags mitzuteilen. Dabei hat er ihn aufzufordern, die Mängel unverzüglich zu beheben. Der berichtigte Wahlvorschlag muß spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Einreichungsfrist wieder eingereicht sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/8#abs-7 (7) Sind mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht worden und enthalten diese zusammen nicht mindestens so viele Bewerber, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind, so fordert der Wahlvorstand zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen und zur Ergänzung der eingereichten Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von sechs Arbeitstagen auf. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend. Ein Ergänzungsvorschlag muß vom Vetreter des zu ergänzenden Wahlvorschlags oder seinem Stellvertreter mitunterzeichnet sein; die übrigen Unterzeichner sollen mit den Unterzeichnern des zu ergänzenden Wahlvorschlags identisch sein.

§ 7 § 9