Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 15 Briefwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/15#abs-1 (1) Wahlberechtigten, für die Briefwahl angeordnet ist, hat der Wahlvorstand

1. die Stimmzettel und den Wahlumschlag,

2. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, sowie

3. einen Wahlbriefumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt,

auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlbriefumschlag ist vom Wahlvorstand freizumachen, es sei denn, daß nach den Umständen eine Rücksendung mit der Post offensichtlich nicht in Betracht kommt. Wahlberechtigten, die im Zeitpunkt der Wahl verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, sind diese Unterlagen auf ihr Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl und auf Antrag auch einen Abdruck des Wahlausschreibens und der etwa ergangenen Ergänzungen und Berichtigungen aushändigen oder übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/15#abs-2 (2) Im Falle der Briefwahl gibt der Wähler seine Stimme in der Weise ab, daß er im verschlossenen Wahlbriefumschlag den unverschlossenen Wahlumschlag, der den gemäß § 12 Abs. 4 oder 5 ausgefüllten Stimmzettel enthält, sowie die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte, mit Datum und Unterschrift des Wählers versehene Erklärung so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands oder im Falle seiner Verhinderung einem von ihm bestimmten Mitglied des Wahlvorstands übergibt, daß er bei diesem spätestens bei Ablauf der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/15#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat die eingegangenen Wahlbriefe bis zum Wahltag ungeöffnet unter Verschluß zu halten. Vor Abschluß der Wahlhandlung prüft er die eingegangenen Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet werden. Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn

1. er nicht bis zum Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgelegten Zeit eingegangen ist,

2. er unverschlossen eingegangen ist,

3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beiliegt,

4. der Wahlumschlag im Wahlbrief verschlossen ist,

5. der Wahlumschlag als nicht amtlich erkennbar ist oder mit einem Kennzeichen versehen ist oder einen von außen wahrnehmbaren Gegenstand enthält,

6. der Stimmzettel nicht in einen Wahlumschlag gelegt ist,

7. die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannte Erklärung nicht vorliegt oder vom Wähler oder der Person seines Vertrauens nicht unterschrieben ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/15#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 4 liegt eine Stimmabgabe nicht vor.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/15#abs-5 (5) Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt ihrem Inhalt auszusondern und im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags samt ihrem Inhalt verpackt und versiegelt als Anlagen der Wahlniederschrift beizufügen. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, im Falle des Absatzes 3 Satz 4 Nr. 1 ungeöffnet, im übrigen ohne Öffnung des Wahlumschlags zu vernichten. Ist die Wahl angefochten, so sind sie nach rechtskräftigem Abschluß des Wahlanfechtungsverfahrens zu vernichten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/15#abs-6 (6) Nach der Prüfung eines jeden Wahlbriefes wirft, wenn der Wahlbrief nicht zurückgewiesen werden mußte, der Vorsitzende des Wahlvorstands oder das von ihm beauftragte Mitglied des Wahlvorstands den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.

§ 14 § 16