Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Wahl der Vertreter der Beschäftigten in den Verwaltungsräten der Sparkassen

SächsSparkWVO

§ 6 Wählerverzeichnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/6#abs-1 (1) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) auf. Er hat dieses Verzeichnis bis zum Abschluß der Wahlhandlung auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/6#abs-2 (2) Das Wählerverzeichnis kann in Form einer Wählerliste, einer Wählerkartei oder im automatisierten Verfahren geführt werden. Wählerlisten müssen gebunden oder geheftet sein. Bei Wählerkarteien müssen die Behälter, in denen die Karten aufbewahrt werden, verschließbar und mit einer Vorrichtung versehen sein, die jede einzelne Karte festhält und die unberechtigte Entnahme oder Einfügung von Karten unmöglich macht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/6#abs-3 (3) Das Wählerverzeichnis muß folgende Angaben enthalten:

1. Laufende Nummer;

2. Vor- und Familiennamen;

3. Vermerk über die Stimmabgabe;

4. Bemerkungen.

Wenn die Wahlhandlung gleichzeitig bei verschiedenen Stellen stattfinden soll, muß sich aus dem Wählerverzeichnis ergeben, bei welcher Stelle der einzelne Beschäftigte wählen kann. In Spalte 4 dürfen Bemerkungen, die sich auf die Änderung des Wählerverzeichnisses beziehen, nur vom Beginn der Auflegungsfrist an eingetragen werden. Die Bemerkungen sind mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Beschäftigten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Beschäftigten, zu versehen. Bei einem Wegfall der Wahlberechtigung darf der Grund nur durch Anführung der Rechtsgrundlage vermerkt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/6#abs-4 (4) Das Wählerverzeichnis ist mindestens vom zwölften Arbeitstag bis zum zweiten Arbeitstag vor dem Wahltag in der Hauptstelle und in den Zweigstellen mit Beschäftigten während der Dienststunden zur Einsicht der Beschäftigten aufzulegen. Von der Auflegung des Wählerverzeichnisses in Zweigstellen kann abgesehen werden, wenn die bei der Zweigstelle beschäftigten Wahlberechtigten eine schriftliche Mitteilung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Auflegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen nach Absatz 3 Satz 3 bis 5 im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem verantwortlichen Beschäftigten der Sparkasse bedient werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/6#abs-5 (5) Jeder Beschäftigte kann innerhalb der Auflegungsfrist beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSparkWVO/6#abs-6 (6) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch eingelegt hat, und dem durch den Einspruch Betroffenen unverzüglich, spätestens am Arbeitstag vor dem Wahltag, schriftlich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 5 § 7