(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es soll von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands unterzeichnet werden.
(2) Das Wahlaussschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1. Den Ort und den Tag seines Erlasses;
2. den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl; im Falle einer abweichenden Festlegung der Abstimmungszeit bei der Hauptstelle und den Zweigstellen auch die für die einzelnen Stellen geltenden besonderen Abstimmungszeiten;
3. die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten;
4. wo und wann das Wählerverzeichnis oder Abschriften des Wählerverzeichnisses, das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe , das Sächsische Personalvertretungsgesetz , diese Verordnung und die Satzung der Sparkasse zur Einsichtnahme aufliegen;
5. den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;
6. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einspruchsfrist sind anzugeben;
7. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwölf Arbeitstagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; Tag und Uhrzeit des Ablaufs der Einreichungsfrist sind anzugeben;
8. einen Hinweis auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge;
9. den Hinweis, daß nur rechtzeitig eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß bei Verhältniswahl nur gewählt werden kann, wer in einen öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgenommen ist;
10. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
11. einen Hinweis auf die Möglichkeit der Briefwahl im Fall der Verhinderung und gegebenenfalls auf deren Anordnung in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1;
12. den Ort und die Zeit der Stimmenauszählung und der Sitzung des Wahlvorstands, in der das Wahlergebnis abschließend festgestellt wird.
(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zur Bekanntmachung des Wahlergebnisses auszuhängen.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
(5) Mit dem Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.