Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 56 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/56#abs-1 (1) Die Anteilseignerversammlung überwacht die Tätigkeit des Vorstands.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/56#abs-2 (2) Die Anteilseignerversammlung beschließt über
1. die für die Verbundsparkassen geltenden eigentümergeprägten Oberziele und die allgemeinen Richtlinien unter Wahrung des bankaufsichtsrechtlichen Prinzips der Eigenverantwortlichkeit der Vorstände der Kreditinstitute sowie unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften sowie in vertraglichen Regelungen enthaltenen besonderen Bestimmungen; die eigentümergeprägten Oberziele haben im Wesentlichen eine wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen unter Beachtung des öffentlichen Auftrags eine ausreichende Vorsorge für Risiken des Bankgeschäfts und die Erwirtschaftung von disponiblen Mitteln zum Gegenstand;
2. den Erlass und die Änderung der Satzung, soweit sich aus Nummer 2a nicht etwas anderes ergibt;
2a. die Fälle des Erlasses und der Änderung der Satzung nach § 8 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 und Satz 6;
3. den Erlass und die Änderung der Satzungen der Verbundsparkassen auf Grund einer ebenfalls zu beschließenden Mustersatzung;
4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts;
5. die Verwendung des Jahresüberschusses der Finanzgruppe und der Verbundsparkassen;
6. die Bestellung und Beauftragung von Abschlussprüfern bei der Finanzgruppe;
7. die Bestellung und Beauftragung von Prüfern in besonderen Fällen bei der Finanzgruppe und den Verbundsparkassen;
8. die Entlastung des Vorstands der Finanzgruppe und die Erteilung des Einvernehmens über die Entlastung des Vorstands der Verbundsparkassen sowie die Entlastung des Verwaltungsrats der Verbundsparkassen;
9. Maßnahmen zur Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals;
10. die Gründung, den Erwerb und die Beteiligung an anderen Unternehmen;
11. die Auflösung einer Verbundsparkasse auf Vorschlag des bisherigen Trägers der betroffenen Sparkasse;
12. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Verbundsparkassen auf Vorschlag der bisherigen Träger der betroffenen Sparkassen;
13. den Abschluss von Verträgen gemäß § 53 Abs. 2 und §§ 61 bis 64;
14. die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie über den Abschluss und die Kündigung ihrer Anstellungsverhältnisse;
15. die Fälle einer Verweisung nach § 8 Abs. 7 Satz 5 und 7;
16. die Aufnahme von Eigenmitteln im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen;
17. eine Beteiligung Dritter bis zu insgesamt 49 Prozent am Stammkapital der Finanzgruppe; nach einer formwechselnden Umwandlung in eine Gesellschaft des privaten Rechts haben die Anteilseigner nach § 53 Abs. 1 Satz 2 insgesamt zumindest 51 Prozent des gezeichneten Kapitals zu halten; die in diesem Gesetz enthaltenen Haftungsregelungen zur Gewährträgerhaftung gelten für die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts begründeten Verbindlichkeiten fort; eine formwechselnde Umwandlung in eine Gesellschaft privaten Rechts bedarf der Zulassung durch Landesgesetz;
18. eine Auflösung der Finanzgruppe;
19. die Einrichtung eines Koordinationsausschusses, der aus den Vorstandsvorsitzenden der Verbundsparkassen und dem Vorstand der Finanzgruppe gebildet wird; das Nähere, insbesondere seine Aufgaben, werden in der Satzung geregelt;
20. den Erwerb und die Einziehung eigener Stammkapitalanteile durch die Finanzgruppe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/56#abs-3 (3) Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 11, 12, 16 und 17 bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse nach Absatz 2 Nr. 2a, 18 und 20 bedürfen der Einstimmigkeit der nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 und 2 insgesamt vorhandenen Stimmen. Im Übrigen bedürfen die Beschlüsse der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/56#abs-4 (4) Die Anteilseignerversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands
1. über die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Planung der Finanzgruppe,
2. über den Abschluss von Verträgen über die Überlassung von sonstigem Kapital im Sinne des Kreditwesengesetzes und die Zustimmung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3; in den Verträgen mit den Verbundsparkassen sind die Einflussrechte der Finanzgruppe auf die Kontrollrechte entsprechend § 233 des Handelsgesetzbuchs zu beschränken und
3. über die Bedingungen des Anstellungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands der Verbundsparkassen.
Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/56#abs-5 (5) Die Satzung der Finanzgruppe kann der Anteilseignerversammlung weitere Zuständigkeiten zuweisen. Die Anteilseignerversammlung kann im Falle der Beteiligung Dritter im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 3 die in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Quoren mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen abweichend regeln.