Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz
SächsSpG§ 53 Stammkapital, Anteilseigner, Rücklagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/53#abs-1 (1) Die Finanzgruppe hat ein Stammkapital. Am Stammkapital können nach Maßgabe dieses Gesetzes Landkreise und Kreisfreie Städte im Freistaat Sachsen, von ihnen gebildete Sparkassenzweckverbände sowie die Finanzgruppe selbst beteiligt werden. Am Stammkapital können sich auch andere Personen des öffentlichen und des privaten Rechts (Dritte) bis zu insgesamt 49 Prozent des Stammkapitals beteiligen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/53#abs-2 (2) Die Höhe des Stammkapitals und die Höhe der Beteiligung am Stammkapital bestimmt die Satzung der Finanzgruppe. Weitere Einzelheiten werden durch die Satzung und durch Verträge zwischen der Finanzgruppe und den Anteilseignern geregelt. Die Satzung kann auch nähere Bestimmungen zu Rücklagen treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/53#abs-3 (3) Jeder Anteilseigner ist berechtigt, an der Durchführung von Kapitalerhöhungen entsprechend seiner Beteiligung am bisherigen Stammkapital teilzunehmen. Erfolgt die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage eines Anteilseigners, können sich die übrigen Anteilseigner an der Durchführung der Kapitalerhöhung durch Zahlung eines entsprechenden Barbetrags beteiligen. Soweit Anteilseigner an einer Kapitalerhöhung nicht teilnehmen, wächst ihr Recht auf Teilnahme an der Kapitalerhöhung den übrigen Anteilseignern im Verhältnis der von ihnen gehaltenen Beteiligungen zu. Soweit die übrigen Anteilseigner ein ihnen nach Satz 3 zuwachsendes Recht nicht ausüben, können die Anteilseigner im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung an der Kapitalerhöhung teilnehmen; für die Anwachsung der Teilnahmerechte gilt Satz 3 entsprechend. Die jeweils Anwachsungsberechtigten können unter sich abweichende Anwachsungsverhältnisse vereinbaren. Absatz 1 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.