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SächsSpG

§ 8 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht die Geschäftsführung. Bei den Verbundsparkassen erfolgt die Bestimmung im Rahmen der von der Finanzgruppe beschlossenen eigentümergeprägten Oberziele und der allgemeinen Richtlinien. Diese Oberziele sind durch den Verwaltungsrat auszugestalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat beschließt außer in den übrigen durch dieses Gesetz bestimmten Fällen über

1. die Bestellung, Wiederbestellung und Abberufung sowie Anstellung und Kündigung der Anstellungsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands und die Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 2; Absatz 7 Satz 1 bis 4 bleibt unberührt;

2. die Bestellung des Vorsitzenden des Vorstands und seines Stellvertreters;

3. die Bedingungen des Anstellungs- oder Aufhebungsvertrags mit den Mitgliedern des Vorstands; der Verwaltungsrat kann diese Befugnis auf einen Ausschuss übertragen, dessen Mitglieder aus seiner Mitte gewählt werden; für die Verbundsparkassen gilt § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3;

4. die Wahl der Mitglieder des Kreditausschusses und ihrer Stellvertreter;

5. den Erlass der Geschäftsanweisungen für den Vorstand, den Kreditausschuss und die Innenrevision;

6. die Entlastung des Vorstands; bei Verbundsparkassen im Einvernehmen mit der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe;

7. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Lageberichts;

8. die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse nach § 14 Abs. 5 sowie

9. das Siegel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-3 (3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen Beschlüsse des Vorstands über

1. die jährlich fortzuschreibende mittelfristige Unternehmensplanung;

2. die Grundsätze der Personalpolitik;

3. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken; dies gilt nicht für den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, die zur Vermeidung von Verlusten im Wege der Zwangsversteigerung erworben werden oder erworben worden sind;

4. die Errichtung von Gebäuden;

5. die Eröffnung und Schließung von Zweigstellen sowie ihre Übertragung auf andere Kreditinstitute;

6. den Erwerb sowie die Veränderung und Veräußerung von Beteiligungen;

7. die Aufnahme und Herabsetzung von Eigenmitteln gemäß § 3 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie

8. die Vorwegzuführung von Teilen des Jahresüberschusses nach § 27 Abs. 1.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-4 (4) Eine Anhörung des Verwaltungsrats erfolgt vor der Beschlussfassung des Hauptorgans des Trägers bei Sparkassen mit kommunalem Träger oder der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe bei Verbundsparkassen über

1. die Auflösung einer Sparkasse;

2. Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28 sowie

3. den Erlass und die Änderung der Satzung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-5 (5) Für bestimmte Aufgaben kann der Verwaltungsrat beratende Ausschüsse bilden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-6 (6) Gegenüber dem Vorstand wird die Sparkasse durch den Verwaltungsrat vertreten, der durch seinen Vorsitzenden handelt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/8#abs-7 (7) Bei Verbundsparkassen leitet der Vorsitzende des Verwaltungsrats vor Entscheidungen über die Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 1 die Vorlage mit personellen Entscheidungsvorschlägen vorab dem Vorstand der Finanzgruppe zu und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme. Lehnt der Vorstand der Finanzgruppe Vorschläge ab, ist der Verwaltungsrat daran gebunden. Im Falle einer Bestellung, Wiederbestellung und Anstellung setzt eine Ablehnung der Vorschläge nach Satz 2 voraus, dass entweder die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 nicht vorliegen oder die Ablehnung notwendig ist, um die Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien durchzusetzen, die für die Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung der Verbundsparkassen erforderlich sind; dies gilt nicht, sofern die Satzung der Finanzgruppe bestimmt, von den Einschränkungen nach Halbsatz 1 abzusehen. Im Falle einer Abberufung oder Kündigung darf der Vorschlag nach Satz 2 nicht abgelehnt werden, wenn die Pflichten gegenüber der Verbundsparkasse in einer Weise verletzt worden sind, die eine Weiterbeschäftigung für diese untragbar erscheinen lässt. Außerdem ist bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Absatz 3 Nr. 6 und 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, der Anteilseignerversammlung der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen; Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats für sonstige Beschlüsse des Verwaltungsrats, die mit den von der Finanzgruppe beschlossenen eigentümergeprägten Oberzielen oder den allgemeinen Richtlinien nicht vereinbar sind. Abweichend von Satz 5 kann die Satzung der Finanzgruppe vorsehen, dass bei Verbundsparkassen sowohl der Vorsitzende des Verwaltungsrats als auch der Vertreter der Finanzgruppe (§ 9 Abs. 2 Nr. 3) berechtigt ist, Beschlussgegenstände nach Absatz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 7 und nach § 26 Abs. 3 Satz 2, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, dem Vorstand der Finanzgruppe vor einer Beschlussfassung zur endgültigen Entscheidung zuzuweisen, wenn dies zur Befolgung von eigentümergeprägten Oberzielen und allgemeinen Richtlinien erforderlich ist. Ein bereits gefasster Beschluss des Verwaltungsrats wird in den in Satz 5 und Satz 6 genannten Beschlussgegenständen zum Zwecke der Verweisung an die Anteilseignerversammlung oder den Vorstand der Finanzgruppe aufgehoben, wenn einer der nach Satz 5 und Satz 6 zur Zuweisung jeweils Berechtigten in der Sitzung einen Vorbehalt gegen den Beschluss zu Protokoll gibt. Die Organe der Verbundsparkasse sind zur Umsetzung der Entscheidungen der Finanzgruppe verpflichtet.

§ 7 § 9