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SächsSpG

§ 55 Zusammensetzung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/55#abs-1 (1) Die Anteilseignerversammlung ist die Vertretung der nach § 53 am Stammkapital Beteiligten. Die Gewichtung der Stimmen der Vertreter der Anteilseigner (Mitglieder) bemisst sich nach der Höhe ihrer Beteiligungen am Stammkapital. Die Stimmabgabe hat für jeden Anteilseigner einheitlich zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/55#abs-2 (2) Eine Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 500 EUR entspricht einer Stimme.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/55#abs-3 (3) Die Anteilseigner werden jeweils durch zumindest ein Mitglied vertreten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/55#abs-4 (4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Anteilseignerversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen für höchstens fünf Jahre gewählt. Die Vertreter der kommunalen Anteilseigner stellen den Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/55#abs-5 (5) Die Vertreter der Anteilseigner handeln nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und die Aufgaben der Finanzgruppe bestimmten Überzeugung. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 54 § 56