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SächsSpG

§ 57 Zusammensetzung, Bestellung und Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-2 (2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Anteilseignerversammlung bestellt und abberufen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Beschluss über eine Wiederbestellung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Berufungszeit und soll spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf gefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-3 (3) Die Mitglieder des Vorstands werden für höchstens fünf Jahre bestellt und angestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-4 (4) Der Vorstand leitet die Finanzgruppe in eigener Verantwortung. Er vertritt die Finanzgruppe und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Anteilseignerversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung und von Ausschüssen vorzubereiten. Er hat die Beschlüsse der Anteilseignerversammlung und von Ausschüssen mit Entscheidungskompetenz gegenüber den Verbundsparkassen und Tochtergesellschaften unter Beachtung der in diesem Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen besonderen Bestimmungen durchzusetzen und zu überwachen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-5 (5) Der Vorstand entscheidet im Falle des § 8 Abs. 7 Satz 1 bis 4, 6 und 7.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-6 (6) Im Falle der Auflösung der Finanzgruppe leitet der Vorstand der Finanzgruppe zur Abwicklung aller noch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren ein. Ausgenommen von der Liquidation ist eine Veräußerung der Verbundsparkassen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Finanzgruppe geht auf die verbliebenen Anteilseigner entsprechend ihrer Beteiligungsverhältnisse am Stammkapital der Finanzgruppe über.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-7 (7) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstands und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung in bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-8 (8) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpG/57#abs-9 (9) Für die Sorgfaltspflicht und die Haftung der Vorstandsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes für Vorstandsmitglieder entsprechend.

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