Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung

SächsSozAnerkVO

§ 5 Eignungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder an der Berufsakademie Sachsen statt. Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern. § 3 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres zur Durchführung der Eignungsprüfung bestimmt jede Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.

§ 4 § 5a