Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
SächsSozAnerkVO§ 4 Anpassungslehrgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/4#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist die Ausübung einer praktischen Tätigkeit im Bereich des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik, die unter Verantwortung einer Fachkraft gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfolgt und mit einem Praktikumsbericht des Antragstellers beendet wird. Er umfasst im Regelfall auch Studienabschnitte oder Module, die sich auf die erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Freistaat Sachsen beziehen, und kann als Teil eines Fachhochschulstudiums durchgeführt werden. Der Anpassungslehrgang dient dem Nachweis der fachlichen Fähigkeiten und der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/4#abs-2 (2) Jede Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder die Berufsakademie Sachsen bestimmt Näheres zu Dauer und Inhalt des Anpassungslehrgangs. Soweit ein Anpassungslehrgang durchgeführt wird, bescheinigt sie die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang einschließlich der Abgabe des Praktikumsberichts.