Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
SächsSozAnerkVO§ 5a Partieller Zugang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5a#abs-1 (1) Wurde die Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben, kann das Staatsministerium für Kultus im Einzelfall partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen gewähren, wenn
1. der Berufsangehörige ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Freistaat Sachsen ein partieller Zugang begehrt wird,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Freistaat Sachsen so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, vollständige Ausbildungsprogramme im Freistaat Sachsen zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen, und
3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen im Freistaat Sachsen unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5a#abs-2 (2) Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozAnerkVO/5a#abs-3 (3) Die Berufstätigkeit wird unter den Berufsbezeichnungen des Herkunftsmitgliedsstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu benutzen. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.