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§ 5 SächsSozAnerkVO (Sachsen) — Eignungsprüfung

Sächsische Sozialanerkennungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Eignungsprüfung gemäß § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes findet an einer Fachhochschule im Freistaat Sachsen oder an der Berufsakademie Sachsen statt. Sie soll je Kandidat 30 und darf je Kandidat höchstens 60 Minuten dauern. § 3 Absatz 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres zur Durchführung der Eignungsprüfung bestimmt jede Fachhochschule oder die Berufsakademie Sachsen.