Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

SächsBQFG

§ 11 Ausgleichsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/11#abs-1 (1) Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/11#abs-2 (2) Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 zu beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/11#abs-3 (3) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/11#abs-4 (4) Wählt die antragstellende Person die Durchführung des Anpassungslehrganges, hat die zuständige Stelle ihr alle erforderlichen Informationen zur Durchführung des Lehrgangs zur Verfügung zu stellen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/11#abs-5 (5) Hat sich die antragstellende Person für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang der Entscheidung für die Eignungsprüfung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Wird der antragstellenden Person die Teilnahme an der Eignungsprüfung als zusätzliche Ausgleichsmaßnahme oder aufgrund berufsrechtlicher Regelungen im Sinne von Absatz 3 von der zuständigen Stelle auferlegt, muss diese innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Auferlegung abgelegt werden können.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBQFG/11#abs-6 (6) Das jeweils zuständige Staatsministerium kann Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen durch Rechtsverordnung regeln.

§ 10 § 12