Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 7 Widerruf der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/7#abs-1 (1) Sachverständige, bei denen Zweifel bestehen, ob sie noch die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder noch über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen die Zweifel im Sinne von Satz 1 bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/7#abs-2 (2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn der Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/7#abs-3 (3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass der Sachverständige nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, oder entzieht er sich dieser Überprüfung, ist die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu widerrufen. Der Widerruf ist entsprechend § 4 Abs. 1 bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/7#abs-4 (4) Allgemeine Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

§ 6 § 7a