Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 3 Verfahren zur Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/3#abs-1 (1) Auf Antrag des Sachverständigen überprüft die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk er seine Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, seinen Hauptwohnsitz hat (zuständige Industrie- und Handelskammer), ob der Sachverständige die Anforderungen nach § 2 erfüllt. Für die Überprüfung von Sachverständigen, die im Freistaat Sachsen weder ihre Hauptniederlassung noch ihren Hauptwohnsitz haben, ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, bei der der Sachverständige seinen Antrag zuerst stellt. Der Sachverständige hat in seinem Antrag anzugeben, auf welche der in § 1 Abs. 2 genannten Sachgebiete sich die Überprüfung der Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung erstrecken soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/3#abs-2 (2) Zur Überprüfung der Sachkunde und der gerätetechnischen Ausstattung nach § 2 Abs. 1 bedient sich die zuständige Industrie- und Handelskammer eines von ihr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft berufenen Fachgremiums. Die Industrie- und Handelskammern können hierzu auch ein gemeinsames Fachgremium berufen sowie Kooperationen mit Stellen eingehen, die in anderen Bundesländern für den Vollzug von § 18 BBodSchG zuständig sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/3#abs-3 (3) Eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für Altlasten nach § 36 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4012) geändert worden ist, ist bei der Überprüfung der Anforderungen nach § 2 zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/3#abs-4 (4) Die Anerkennung, dass ein Sachverständiger die Anforderungen nach § 2 erfüllt, wird von der zuständigen Industrie- und Handelskammer durch Bescheid getroffen. In dem Bescheid sind die Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 zu bezeichnen, für die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung anerkannt wurden.

§ 2 § 4