Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 4 Bekanntgabe der Sachverständigen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/4#abs-1 (1) Die Sachverständigen, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nach § 3 festgestellt wurden, sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer in ihrem regelmäßig erscheinenden Veröffentlichungsblatt bekannt zu geben. In der Bekanntmachung sind die Sachgebiete nach § 1 Abs. 2 zu bezeichnen, für die die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung festgestellt wurden. Sachverständige nach § 1 Abs. 3 sind auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer bekannt zu geben, in deren Kammerbezirk sie ihre Hauptniederlassung oder, falls eine solche nicht besteht, ihren Hauptwohnsitz haben. Sachverständige nach § 1 Abs. 3, die im Freistaat Sachsen weder ihre Hauptniederlassung noch ihren Hauptwohnsitz haben, sind von der Industrie- und Handelskammer bekannt zu geben, bei der sie dies zuerst beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/4#abs-2 (2) Interessenten sind von den Industrie- und Handelskammern auf Anforderung vollständige und aktuelle Listen der von ihnen nach Absatz 1 für ein oder mehrere Sachgebiete bekannt gegebenen Sachverständigen zu übermitteln. Die Industrie- und Handelskammern können diese Listen auch im Internet oder auf andere Weise allgemein zugänglich machen sowie gemeinsame Listen führen.

§ 3 § 5