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§ 7 SächsSachVO (Sachsen) — Widerruf der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Sachverständige, bei denen Zweifel bestehen, ob sie noch die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzen oder noch über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen, sind von der zuständigen Industrie- und Handelskammer aufzufordern, sich einer erneuten Überprüfung nach § 3 Abs. 1 zu unterziehen. Die Überprüfung kann sich auf die Bereiche beschränken, bei denen die Zweifel im Sinne von Satz 1 bestehen.

(2) Zweifel an der erforderlichen Sachkunde bestehen auch dann, wenn der Sachverständige nicht an den nach § 5 vorgeschriebenen Fortbildungsveranstaltungen teilnimmt.

(3) Stellt sich bei der Überprüfung nach Absatz 1 heraus, dass der Sachverständige nicht mehr die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt oder nicht mehr über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt, oder entzieht er sich dieser Überprüfung, ist die Anerkennung nach § 3 Abs. 4 von der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu widerrufen. Der Widerruf ist entsprechend § 4 Abs. 1 bekannt zu geben.

(4) Allgemeine Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.