Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 6 Erlöschen der Anerkennung der Sachverständigeneigenschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/6#abs-1 (1) Die Anerkennung der Sachkunde, gerätetechnischen Ausstattung und Zuverlässigkeit eines Sachverständigen erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Sachverständige gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich seinen Verzicht erklärt hat. Der Verzicht kann auch für einzelne Sachgebiete erklärt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/6#abs-2 (2) Das Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 ist gemäß § 4 Abs. 1 bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSachVO/6#abs-3 (3) Erlischt die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung eines Sachverständigen nach § 1 Abs. 3 ganz oder teilweise in dem Bundesland, das diese Anerkennung getroffen hat, hat der Sachverständige dies der Industrie- und Handelskammer, die ihn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder 4 im Freistaat Sachsen bekannt gegeben hat, unverzüglich mitzuteilen; die Industrie- und Handelskammer hat das Erlöschen entsprechend Absatz 4 bekannt zu geben.

§ 5 § 7