Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG

SächsSachVO

§ 5 Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Sachverständigen haben dafür Sorge zu tragen, dass sie stets die aktuell erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu haben sie mindestens alle zwei Jahre ab Zustellung des Bescheides nach § 3 Abs. 4 an einer geeigneten Fortbildung in den Sachgebieten, für die die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung festgestellt wurden, teilzunehmen. Der Sachverständige hat die Teilnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer unaufgefordert nachzuweisen.

§ 4 § 6