(1) Die Anerkennung der Sachkunde, gerätetechnischen Ausstattung und Zuverlässigkeit eines Sachverständigen erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Sachverständige gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer schriftlich seinen Verzicht erklärt hat. Der Verzicht kann auch für einzelne Sachgebiete erklärt werden.
(2) Das Erlöschen der Anerkennung nach Absatz 1 ist gemäß § 4 Abs. 1 bekannt zu geben.
(3) Erlischt die Anerkennung der erforderlichen Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Ausstattung eines Sachverständigen nach § 1 Abs. 3 ganz oder teilweise in dem Bundesland, das diese Anerkennung getroffen hat, hat der Sachverständige dies der Industrie- und Handelskammer, die ihn nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder 4 im Freistaat Sachsen bekannt gegeben hat, unverzüglich mitzuteilen; die Industrie- und Handelskammer hat das Erlöschen entsprechend Absatz 4 bekannt zu geben.