Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz

SächsSWG

§ 17 Einschränkung von Grundrechten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes , Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.

§ 16 § 18