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§ 17 SächsSWG (Sachsen) — Einschränkung von Grundrechten

Sächsisches Sicherheitswachtgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufgrund dieses Gesetzes können das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes , Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ), die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes , Artikel 17 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) eingeschränkt werden.