Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sicherheitswachtgesetz
SächsSWG§ 16 Entschädigung und Schadenersatz
Stand: 26.08.2026
Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht erhalten für ihren Aufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung nach Maßgabe einer Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern. Treten im Rahmen ihrer Tätigkeit Sachschäden ein, gelten § 81 des Sächsischen Beamtengesetzes und die hierzu erlassenen Richtlinien zum Sachschadenersatz bei Staatsbediensteten entsprechend. Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – versichert.