Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 16 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/16#abs-1 (1) Das Wahlergebnis wird durch Aushang oder mittels der nur dienststellenintern zugänglichen Informations- und Kommunikationstechnik für zwei Wochen bekannt gemacht. Die zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern gewählten Kandidaten sind nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu benachrichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/16#abs-2 (2) Es übermitteln eine Abschrift des Wahlergebnisses

1. die örtlichen Wahlvorstände dem jeweiligen Dienststellenleiter und

2. die überörtlichen Wahlvorstände dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

§ 15 § 17