Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung
SächsRiGWahlVO§ 17 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Stand: 26.08.2026
Alle die Wahl betreffenden Unterlagen sind von dem Vorsitzenden des gewählten Rates bis zur nächsten rechtskräftig durchgeführten Wahl aufzubewahren. § 12 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 bleibt unberührt.