Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Richtergesetzwahlverordnung

SächsRiGWahlVO

§ 15 Anfertigung der Wahlniederschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/15#abs-1 (1) Die örtlichen Wahlvorstände fertigen Niederschriften über die Wahlen zu den Richterräten und den Staatsanwaltsräten an. Diese enthalten

1. die Summe der abgegebenen Stimmen,

2. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die Gründe, auf die ein Beschluss über die Ungültigkeit eines Stimmzettels gestützt ist,

3. die Zahl der auf jeden einzelnen Kandidaten entfallenden gültigen Stimmen,

4. besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses,

5. eine Aufzählung der Fälle, in denen bei gleicher Stimmenzahl durch Los entschieden wurde, und

6. die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/15#abs-2 (2) Die örtlichen Wahlvorstände fertigen ferner nach der Auszählung der Stimmen für die Wahlen zu den überörtlichen Vertretungen jeweils für ihre Dienststelle gesonderte Niederschriften an, welche die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 enthalten, und leiten diese an die zuständigen überörtlichen Wahlvorstände weiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsRiGWahlVO/15#abs-3 (3) Die überörtlichen Wahlvorstände stellen nach Eingang der in Absatz 2 genannten Niederschriften das Wahlergebnis in öffentlicher Sitzung fest und fertigen eine Niederschrift an, welche die Angaben der Niederschrift gemäß Absatz 1 enthält.

§ 14 § 16