Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

SächsPsychPbGAG

§ 6 Verzeichnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für den Freistaat Sachsen ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter, aus dem das nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung für die Beiordnung zuständige Gericht den psychosozialen Prozessbegleiter auswählen soll.

§ 5 § 7