Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAG§ 5 Länderübergreifende Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennung eines psychosozialen Prozessbegleiters in einem anderen Bundesland steht der Anerkennung nach § 1 gleich.