Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für den Freistaat Sachsen ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter, aus dem das nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung für die Beiordnung zuständige Gericht den psychosozialen Prozessbegleiter auswählen soll.