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§ 6 SächsPsychPbGAG (Sachsen) — Verzeichnis

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Anerkennung des psychosozialen Prozessbegleiters zuständige Stelle führt für den Freistaat Sachsen ein Verzeichnis der anerkannten psychosozialen Prozessbegleiter, aus dem das nach § 406g Absatz 3 der Strafprozessordnung für die Beiordnung zuständige Gericht den psychosozialen Prozessbegleiter auswählen soll.