Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAG§ 7 Pflicht zur Verschwiegenheit
Stand: 26.08.2026
Der psychosoziale Prozessbegleiter hat vorbehaltlich der Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten oder sonst im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände zu bewahren.