Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

SächsPolZÜG

§ 5 Informationspflicht und Zustimmungserfordernis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/5#abs-1 (1) Die betroffene Person ist über

1. den konkreten Ablauf und den Inhalt der Überprüfung,

2. die mit der Überprüfung verbundenen Datenverarbeitungen,

3. die Empfänger nach § 4,

4. die Bewertungskriterien nach § 3 und

5. das nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bestehende Recht zur Anrufung der Aufsichtsbehörde sowie das Recht zum Widerruf der Zustimmung

zu informieren. Diese Informationspflicht obliegt in den Fällen des § 1 der jeweiligen personalverwaltenden Stelle, in den Fällen des § 2 Absatz 1 dem Bedarfsträger. Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund eines Ersuchens nach § 2 Absatz 2, obliegt die Informationspflicht der ersuchenden Stelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/5#abs-2 (2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat und nachgewiesen ist, dass sie nach Absatz 1 informiert wurde, bevor sie ihre Zustimmung erteilt hat. Wird die Zustimmung widerrufen, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung abzubrechen; die bis dahin aufgrund der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/5#abs-3 (3) Bei fehlender oder widerrufener Zustimmung darf im Fall

1. des § 1 Absatz 1 Satz 1 die Person nicht eingestellt oder bestellt werden,

2. des § 1 Absatz 1 Satz 3 die Personalmaßnahme nicht verfügt werden,

3. des § 2 Absatz 1 und 2 die Person mit der Tätigkeit nicht betraut werden.

§ 4 § 6