Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

SächsPolZÜG

§ 4 Erkenntnismittel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Polizei ist berechtigt, die zur Feststellung der Identität der zu überprüfenden Person erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie kann mit Zustimmung der Person auch von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern. Die Polizei führt die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch einen Datenabgleich mit den Datenbeständen der Polizeien des Bundes und der Länder durch und darf Ersuchen um Datenübermittlungen bei

1. den Polizeien des Bundes und der Länder,

2. den Justizbehörden und Gerichten, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,

3. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach dem AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 106) geändert worden ist, sofern die zu überprüfende Person Ausländer ist,

4. den zuständigen Polizeien im Ausland, sofern die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat oder Ausländer ist,

5. dem Landesamt für Verfassungsschutz, soweit im Einzelfall erforderlich,

stellen sowie im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 auch Inhalte öffentlich zugänglicher Internetseiten und öffentlich zugänglicher Seiten sozialer Netzwerke auswerten. Bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 bleiben die Regelungen des § 4 Absatz 5 und Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, unberührt.

§ 3 § 5