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§ 5 SächsPolZÜG (Sachsen) — Informationspflicht und Zustimmungserfordernis

Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die betroffene Person ist über

1. den konkreten Ablauf und den Inhalt der Überprüfung,

2. die mit der Überprüfung verbundenen Datenverarbeitungen,

3. die Empfänger nach § 4,

4. die Bewertungskriterien nach § 3 und

5. das nach Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. 2, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) bestehende Recht zur Anrufung der Aufsichtsbehörde sowie das Recht zum Widerruf der Zustimmung

zu informieren. Diese Informationspflicht obliegt in den Fällen des § 1 der jeweiligen personalverwaltenden Stelle, in den Fällen des § 2 Absatz 1 dem Bedarfsträger. Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung aufgrund eines Ersuchens nach § 2 Absatz 2, obliegt die Informationspflicht der ersuchenden Stelle.

(2) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung darf nur durchgeführt werden, wenn die betroffene Person ihr schriftlich zugestimmt hat und nachgewiesen ist, dass sie nach Absatz 1 informiert wurde, bevor sie ihre Zustimmung erteilt hat. Wird die Zustimmung widerrufen, ist die Zuverlässigkeitsüberprüfung abzubrechen; die bis dahin aufgrund der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind zu löschen.

(3) Bei fehlender oder widerrufener Zustimmung darf im Fall

1. des § 1 Absatz 1 Satz 1 die Person nicht eingestellt oder bestellt werden,

2. des § 1 Absatz 1 Satz 3 die Personalmaßnahme nicht verfügt werden,

3. des § 2 Absatz 1 und 2 die Person mit der Tätigkeit nicht betraut werden.