Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
SächsPolZÜG§ 6 Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/6#abs-1 (1) Die Polizei ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung der zu überprüfenden Person zu verarbeiten, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist. Die Polizei darf die personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person an die in § 4 genannten Stellen zum Zweck der Abfrage übermitteln. Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gesondert zu speichern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/6#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einstellungsbehörde das Sächsische Staatministerium des Innern ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/6#abs-3 (3) Im Fall des § 2 Absatz 2 darf die ersuchende öffentliche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Antwort an die ersuchende öffentliche Stelle übermitteln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/6#abs-4 (4) Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung für eine Person, deren Tätigkeit in den Fällen des § 2 auf einem Arbeits- oder Vertragsverhältnis mit einem Dritten beruht, dürfen ihre personenbezogenen Daten zur Antwort an den Dritten übermittelt werden.