Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

SächsPolZÜG

§ 1 Zuverlässigkeitsüberprüfung für Personal der Polizei

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/1#abs-1 (1) Vor jeder Einstellung in der Fachrichtung Polizei und vor jeder Bestellung als Angehörige oder Angehöriger der Sächsischen Sicherheitswacht wird die Zuverlässigkeit der vorgesehenen Bewerberinnen und Bewerber überprüft. Bei Personen, die als Bedienstete für eine Tätigkeit in Dienststellen oder Einrichtungen der Polizei im Freistaat Sachsen verwendet werden sollen, wird eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt, wenn im Einzelfall wegen der Art und der Umstände der durch die Person wahrzunehmenden dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen werden kann, dass durch den Missbrauch in Ausübung des Dienstes erlangter Kenntnisse und Einflussmöglichkeiten abstrakte Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Polizei oder die Integrität der polizeilichen Arbeit entstehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine Person erstmalig in eine Dienststelle oder Einrichtung der Polizei abgeordnet oder versetzt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/1#abs-2 (2) Zuständig für die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist die Behörde, die für die Einstellung oder Bestellung der zu überprüfenden Person zuständig ist oder in die die zu überprüfende Person abgeordnet oder versetzt werden soll. Ist das Sächsische Staatsministerium des Innern Einstellungsbehörde, bedient sich dieses zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Dienststelle der Polizei im Wege der Amtshilfe.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/1#abs-3 (3) Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist vor Einstellung oder Bestellung der betroffenen Person, im Fall der erstmaligen Abordnung oder Versetzung in eine Dienststelle oder Einrichtung der Polizei vor der Verfügung der Personalmaßnahme abzuschließen.

§ 2