Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

SächsLernmitZVO

§ 6 Entscheidung über die Zulassung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform. Eine Zulassung kann

1. von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass einzelne Mängel sofort behoben werden, und

2. unter Auflagen ausgesprochen werden; in diesem Fall können für den nächsten Nachdruck die notwendigen Korrekturen verlangt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/6#abs-2 (2) Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn das Druckwerk nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 entspricht oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind.

§ 5 § 7