Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

SächsLernmitZVO

§ 5 Zulassungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/5#abs-1 (1) Über die Zulassung eines Druckwerkes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag des Verlegers oder Herstellers und im Falle eines Druckwerkes für den Religionsunterricht im Einvernehmen mit der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft. Dem Antrag sind in der Regel vier kostenlose Prüfexemplare beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/5#abs-2 (2) Prüfexemplare sind ein fertig ausgedrucktes Exemplar des Druckwerkes, ein vollständiges Manuskript oder ein Umbruchexemplar. Zu begutachtende Manuskripte sollen unter anderem folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Das Manuskript oder der Ausdruck muss so vollständig wie die geplante Buchausgabe ausgestattet sein. Es muss insbesondere ein lückenloses Inhaltsverzeichnis, Bilder in Farbe, sämtliche Zeichnungen, Karten, Skizzen, Diagramme und Tabellen in gleicher Weise und Anordnung enthalten.

2. Das Manuskript oder der Ausdruck darf keine handschriftlichen Korrekturen enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/5#abs-3 (3) Der Antrag muss enthalten:

1. die Angabe, für welche Schulart (bei Oberschulen für welchen Bildungsgang), für welches Fach und für welche Klassenstufe (bei den Jahrgangsstufen 11 und 12 für welches Kurshalbjahr und welche Art der Kurse) das Druckwerk bestimmt ist,

2. die genaue Bezeichnung der Auflage, das Erscheinungsjahr und die Einbandart,

3. die Versicherung, dass es sich bei dem vorgelegten Werk um die endredaktionell bearbeitete Fassung handelt,

4. die Angabe darüber, ob durch dieses Druckwerk ein anderes Druckwerk des Verlages ersetzt werden soll, und

5. die Angabe über den Preis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/5#abs-4 (4) Soll das Druckwerk für mehrere Schularten zugelassen werden, ist für jede Schulart ein gesonderter Antrag zu stellen.

§ 4 § 6