Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung

SächsLernmitZVO

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/4#abs-1 (1) Zulassungsvoraussetzungen sind:

1. Übereinstimmung mit den durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Verfassung des Freistaates Sachsen und das Sächsische Schulgesetz vorgegebenen Erziehungszielen,

2. Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplanes sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe,

3. Altersgemäßheit bei der Aufbereitung der Inhalte und der sprachlichen Form,

4. Angebot positiver Identifikationsmöglichkeiten sowohl für Mädchen als auch für Jungen,

5. Einbindung von Druckbild, graphischer Gestaltung und Ausstattung in die jeweilige didaktische Zielsetzung,

6. Orientierung an gesicherten Erkenntnissen der Fachwissenschaft und

7. Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/4#abs-2 (2) Schulbücher müssen schul- und unterrichtsorganisatorisch in der Regel auf eine Klassenstufe und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 auf die Kurshalbjahre bezogen sein.

§ 3 § 5