(1) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform. Eine Zulassung kann
1. von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass einzelne Mängel sofort behoben werden, und
2. unter Auflagen ausgesprochen werden; in diesem Fall können für den nächsten Nachdruck die notwendigen Korrekturen verlangt werden.
(2) Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn das Druckwerk nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 entspricht oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind.