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# § 6 SächsLernmitZVO (Sachsen) — Entscheidung über die Zulassung

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Zulassung bedarf der Schriftform. Eine Zulassung kann

1. von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass einzelne Mängel sofort behoben werden, und

2. unter Auflagen ausgesprochen werden; in diesem Fall können für den nächsten Nachdruck die notwendigen Korrekturen verlangt werden.

(2) Die Zulassung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie kann insbesondere widerrufen werden, wenn das Druckwerk nicht mehr den Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 entspricht oder die im Genehmigungsbescheid auferlegten Nebenbestimmungen nicht eingehalten worden sind.

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Zitiervorschlag: § 6 SächsLernmitZVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/6

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