Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung
SächsLernmitZVO§ 7 Öffentliche Bekanntgabe und allgemeine Wirksamkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/7#abs-1 (1) Die Zulassung eines Druckwerkes wird als Allgemeinverfügung im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus öffentlich bekanntgegeben. Ab dem Datum der Bekanntgabe dürfen prüfungspflichtige Druckwerke in den Schulen verwendet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLernmitZVO/7#abs-2 (2) Für Rücknahme und Widerruf der Zulassung eines Druckwerkes gilt Absatz 1 entsprechend. Als öffentliche Bekanntgabe der Rücknahme und des Widerrufes einer Zulassung gilt, wenn ein Druckwerk in dem regelmäßig erscheinenden Gesamtverzeichnis der zugelassenen Druckwerke nicht mehr aufgeführt wird. Soweit die im Gesamtverzeichnis nicht mehr aufgeführten Druckwerke an den Schulen im Zeitpunkt des Erscheinens des Gesamtverzeichnisses noch vorhanden sind, dürfen sie aufgebraucht werden, sofern in der Rücknahme- oder Widerrufsentscheidung nichts anderes bestimmt ist. In begrenzter Anzahl können Ergänzungsbeschaffungen vorgenommen werden, sofern dies wirtschaftlich geboten ist.