Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Lastentragungsgesetz

SächsLastG

§ 3 Rückerstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu tragenden Lasten verringern sich in der Höhe, in welcher der Bund dem Freistaat Sachsen die gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LastG oder gemäß Artikel 104a Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 1 LastG aufgewendeten Beträge zurückerstattet. Die anteilig auf einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt entfallende Minderung bemisst sich nach dem Verhältnis der Lastentragung. Ohne rechtlichen Grund nach § 2 gekürzte oder erstattete Beträge sind zurückzugewähren.

§ 2