Gesetze / Lastentragungsgesetz
LastG§ 2 Länderübergreifende Finanzkorrekturen der Europäischen Gemeinschaften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BVerwG, 09.12.2022 – 3 A 1/21Länderübergreifende Finanzkorrektur i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 LastGZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/2#abs-1 (1) Eine Finanzkorrektur der Europäischen Gemeinschaften liegt vor, wenn die Europäische Kommission entscheidet, dass Ausgaben der Gemeinschaften von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind, weil diese nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften durch den Mitgliedstaat getätigt worden sind (fehlerhafte Ausgaben).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LastG/2#abs-2 (2) Liegt der Entscheidung über die Finanzkorrektur die Feststellung der Europäischen Kommission zugrunde, dass die in einem Land oder in mehreren Ländern festgestellte fehlerhafte Verausgabung von Gemeinschaftsmitteln gleichermaßen in den übrigen Ländern aufgetreten ist (länderübergreifende Finanzkorrektur), werden die Lasten wie folgt verteilt:
Der auf die Ländergesamtheit entfallende Anteil nach Satz 1 Nr. 2 wird auf die einzelnen Länder nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt. Eine weitergehende Lastentragung des Bundes ist ausgeschlossen.