Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Lastentragungsgesetz
SächsLastG§ 2 Kürzung und Erstattung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLastG/2#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen ist berechtigt, Finanzzuweisungen zur Durchführung des betroffenen Förderprogramms in Höhe der vom Freistaat Sachsen gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu kürzen. Wenn im betroffenen Förderprogramm keine Finanzzuweisungen mehr ausstehen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, dem Freistaat Sachsen die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLastG/2#abs-2 (2) Der Anspruch des Freistaates Sachsen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.