Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Lastentragungsgesetz

SächsLastG

§ 2 Kürzung und Erstattung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLastG/2#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen ist berechtigt, Finanzzuweisungen zur Durchführung des betroffenen Förderprogramms in Höhe der vom Freistaat Sachsen gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu kürzen. Wenn im betroffenen Förderprogramm keine Finanzzuweisungen mehr ausstehen, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte verpflichtet, dem Freistaat Sachsen die gegenüber dem Bund aufgewendeten Beträge im Verhältnis der jeweiligen Lastentragung nach § 1 zu erstatten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLastG/2#abs-2 (2) Der Anspruch des Freistaates Sachsen entsteht in dem Zeitpunkt, in dem er seine Leistungspflicht gegenüber dem Bund erfüllt.

§ 1 § 3